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   BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01   

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BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01 (https://dejure.org/2002,3036)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 6 CN 3.01 (https://dejure.org/2002,3036)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 3.01 (https://dejure.org/2002,3036)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren gegen eine Landesverordnung über das Führen und Halten von Hunden ; Sachkundenachweis für Hundehalter; Halten eines Bullmastiff; Opportunitätsprinzip im Ordnungsrecht; Vermutung der Gefährlichkeit für bestimmte Hunderassen; Verwendung der ...

  • mtw-ev.de PDF
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Mit diesem Inhalt entspricht die Vorschrift dem aus dem Grundgesetz folgenden Gebot der Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen, das aber zugleich auf die Grenzen der Ermächtigung nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (DVBl 2002, 1562) führt:.

    Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Gefährdungslage weicht demnach nicht von derjenigen ab, von der der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a. a. O.) zur niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung ausgegangen ist.

    Da die Erwägungen, die für die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Grundlage für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge sprechen, auf Maßnahmen der Gefahrerforschung nicht zutreffen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 6 CN 8.01 (a. a. O.) die Aufstellung eines verordnungsrechtlichen Gefahrermittlungsprogramms auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalermächtigung nach Art des § 17 Abs. 1 SOG M-V für bundesrechtlich zulässig erachtet.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300, 315).

    Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau (vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 1985, a. a. O., S. 316) und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegengewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, S. 65 m. w. N.).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Wenn ein Gesetz die Ausübung von Handlungsbefugnissen durch die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt regelt, muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung selbst regeln und darf sie nicht dem Ermessen der Verwaltung anheim geben (BVerfGE 80, 137, 161).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Das setzt eine Risikobewertung voraus, die im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin in diesem Sinne "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats 3. Kammer vom 28. Februar 2002 1 BvR 1676/01 DVBl 2002, 614).
  • BVerwG, 09.07.1974 - I C 24.73

    Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils - Vorschriften über die Eröffnung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Das schließt die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt durch eine Rechtsverordnung nicht grundsätzlich aus, wenn die jeweilige Rechtsgrundlage dies zulässigerweise dem Verordnungsgeber überantwortet (vgl. BVerwGE 45, 331, 332 ff.).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. Urteil vom 26. Februar 1974 BVerwG 1 C 31.72 BVerwGE 45, 51, 57).
  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Die Verwendung der polizeilichen Generalklauseln als Grundlage sicherheitsbehördlicher Verordnungen ist unter den genannten verfassungsrechtlichen Aspekten unbedenklich, wenn und soweit sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt sind (vgl. BVerfGE 54, 143, 144).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 BVerwG 4 C 99.67 (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 BVerwG 3 BN 1.97 Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
    Richtig ist, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens abhängt: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1991 BVerwG 1 C 4.90 BVerwGE 88, 348, 351).
  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

  • BVerwG, 05.01.2000 - 6 P 1.99

    Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Anteil von Frauen und

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Erforderlich sei vielmehr eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers in einem besonderen Gesetz (vgl. BVerwGE 116, 347 ; Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 und 6 CN 1.02 - ).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12

    Auf Wochenendnächte begrenztes Trinkverbot auf Straße kann zulässig sein

    Zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter wird also keine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorausgesetzt, sondern reicht vielmehr auch eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlichkeit hin (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - 6 C 39/06 -, a.a.O.; Urt. v. 3.7.2002 - 6 CN 8/01 -, a.a.O., und vom 18.12.2002 - 6 CN 3/01 -, juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 BN 2.03

    Rechtmäßigkeit einer Gefahrabwehrverordnung - Vorliegen einer abstrakten Gefahr -

    Eine in diesem Sinne ordnungsgemäß dargelegte Abweichung liegt weder hinsichtlich der Ausführungen zur polizeirechtlichen Gefahr im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (- BVerwG 6 CN 8.01 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71 = BVerwGE 116, 347) (a), noch hinsichtlich denjenigen im Urteil vom 18. Dezember 2002 (- BVerwG 6 CN 3.01 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72) (b) und auch nicht in Bezug auf das in dieser Rechtsprechung behandelte Bestimmtheitsgebot (c) vor.

    Darin liege eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2002 (a.a.O.).

    Dem Urteil vom 18. Dezember 2002 (a.a.O.) lag seitens des Verordnungsgebers gerade nicht die Feststellung einer abstrakten Gefahr - dort einer von bestimmten Hunderassen ausgehenden Gefahr - zu Grunde; die getroffenen Feststellungen erlaubten vielmehr lediglich die Einordnung als Gefahrenverdacht.

    Als Maßstab für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt die Beschwerde die Ausführung im Urteil vom 18. Dezember 2002 (a.a.O.), wonach das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit die notwendige Ergänzung und Konkretisierung des aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes darstelle; welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssten, hänge von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands sowie der Intensität der Maßnahme ab.

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    24 Der erkennende Senat hat erwogen, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 HundehV im Interesse des bundesrechtlichen Gebots der Normerhaltung dahin auszulegen, dass er lediglich zu Gefahrerforschungseingriffen aufgrund eines Gefahrenverdachts ermächtigt, was von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 3.01 UA S. 16 ff.).

    29 Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht vereinbar erweist (Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., UA S. 24).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu einer mit der hier in Rede stehenden Bestimmung vergleichbaren Vorschrift der Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., UA S. 24 f.).

  • VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen

    Aus den dargelegten Gründen können die Antragsteller der Regelung in § 71a Abs. 1 HSOG nicht mit Erfolg den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [354], entgegen halten, dass sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen tatsächlich Gefahren ausgehen (vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 und - BVerwG 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 sowie vom 20. August 2003 - BVerwG - 6 CN 3.02 - ).

    Als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG darf eine Hunderasse oder -gruppe dann behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 ).

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Die angegriffene Verordnung nimmt insbesondere nicht etwa die Rasse oder Gruppenzugehörigkeit eines Hundes zum Anlass für eine Gefahrerforschung, von deren Ergebnis abhängt, ob und gegebenenfalls welche Verpflichtungen in Bezug auf den Hund bestehen (zu den bundesrechtlichen Grenzen einer derartigen Regelung vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 3.01 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 5 A 1.08

    Normenkontrolle; genereller Leinenzwang für Hunde, - im gesamten Gebiet einer

    Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [350] = juris Rn. 32, und vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, juris Rn. 24; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 -, juris Rn. 103; VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 2720/06 -, juris Rn. 25; OVG Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - OVG 4 B 155/00.NE -, juris Rn. 155).
  • VG Cottbus, 21.12.2016 - 4 L 206/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung

    Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32, und vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2011 - OVG 5 A 1.10 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2022 - 13 S 106/20

    Pflanzenschutzrechtliche Verfügung zur Bekämpfung von Kartoffelkrebs

    Denn in diesen Fällen einer unklaren Sachlage, die bei verständiger Würdigung ebenso gut gefährlich wie ungefährlich sein kann, mithin eines Gefahrenverdachts (vgl. Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., Teil E Rn. 161 ff.), kommen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr in erster Linie Maßnahmen zur weiteren Erforschung des Sachverhalts in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 3.01 - juris Rn. 27).

    Daran zeigt sich, dass es sich hier letztlich um eine Risikobewertung handelt, die - im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr - über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen einschließt, mithin - in diesem Sinne - "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist und deshalb einer ausdrücklichen Regelung durch den Normgeber bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 a. a. O. Rn. 27 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

    Auch der Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (Az. 6 CN 8.01, NVwZ 2003, 95) sowie vom 18. Dezember 2002 (Az. 6 CN 3.01 ) hilft nicht weiter, da Gegenstand dieser Normenkontrollverfahren auf der Grundlage der allgemeinen ordnungsrechtlichen Generalklausel erlassene Verordnungen anderer Bundesländer waren.
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2011 - 5 A 1.10

    Normenkontrolle; Gemeindeordnung; ordnungsbehördliche Verordnung; genereller

  • VG Hamburg, 01.09.2003 - 5 VG 3300/00

    Nichtigkeit einer Hundeverordnung wegen Überschreitens der

  • VG Hamburg, 27.06.2005 - 5 K 2332/02

    Nichtigkeit einer Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das

  • VG Hamburg, 01.09.2003 - 5 VG 3300/03
  • VG Düsseldorf, 12.11.2003 - 18 K 2419/01

    Ausgestaltung der Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines als Begleithund und

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